AGB

 

Allgemeine Mietbedingungen 

 

1.0 Ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen

1.1 In den Mietvertrag über den Mietgegenstand werden ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden: Mietbedingungen) einbezogen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen diesen Mietbedingungen und den AGB des Mieters ausschließlich diese Mietbedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Mieters enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Mietbedingungen fehlen.

 

2.0 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands anzuzeigen.

 

3.0 Übergabe des Mietgegenstands, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

3.2 Der Mieter kann vom Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstands in Verzug kommt. Die Entschädigung des Mieters ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den (Netto-) Betrag des täglichen Mietpreises des Mietgegenstands.

3.3 Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn er dem Vermieter nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Übergabe des Mietgegenstands gesetzt hat.

 

4.0 Bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene Mängel

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigt.

4.3 Der Vermieter hat alle bei der Übergabe vorhandenen und ihm gemäß der Ziff. 4.2 dieser Mietbedingungen rechtzeitig schriftlich angezeigten Mängel des Mietgegenstands auf seine Kosten zu beseitigen. Anstatt solche Mängel zu beseitigen, kann der Vermieter dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen. Während der Reparatur des Mietgegenstands durch den Vermieter ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.

4.4 Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen und von ihm rechtzeitig schriftlich gerügten Mangels des Mietgegenstands schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Vermieter fehlschlägt.

 

5.0 Haftung des Vermieters bei Verletzung von Nebenpflichten und Vermietung mit Bedienungspersonal

5.1 Die Bestimmungen der Ziff. 4.3 und 4.4 dieser Mietbedingungen gelten entsprechend, wenn der Vermieter vor oder nach Abschluss des Mietvertrags eine ihm obliegende Hinweis-, Beratungs- oder sonstige Nebenpflicht, insbesondere hinsichtlich der Anleitung für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstands, nicht oder mangelhaft erfüllt.

5.2 Der Mieter kann Schadensersatz wegen der schuldhaften Verletzung der dem Vermieter vor und nach Abschluss des Mietvertrags obliegenden und in der Ziff. 5.1 dieser Mietbedingungen näher bezeichneten Nebenpflichten nur in den in Ziff. 13.0 Satz 1 lit. a. bis lit. d. dieser Mietbedingungen geregelten Fällen verlangen.

5.3 Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienungspersonal haftet der Vermieter für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden nur, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Das Bedienungspersonal darf vom Mieter ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstands und keinesfalls zu anderen Arbeiten einsetzt werden.

 

6.0 Arbeitszeit, Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Abholrecht bei Zahlungsverzug

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietgegenstands von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde.

6.2 Der Mieter hat - unbeschadet der Ziff. 8.1 bis 8.4 dieser Mietbedingungen - den vereinbarten Mietzins auch dann vollständig zu bezahlen, wenn er den Mietgegenstand weniger als 8 Stunden am Tag oder weniger als 22 Arbeitstage im Monat nutzt.

6.3 Die an einem Arbeitstag 8 Stunden übersteigende Nutzung des Mietgegenstands sowie dessen Nutzung am Wochenende gelten als Überstunden. Überstunden hat der Mieter dem Vermieter zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Lediglich für Baustromverteiler, Bauwagen, Baucontainer, Wasch-/Toilettenwagen, Büroeinrichtungen und Bauzäunen werden dem Mieter vom Vermieter keine Überstunden berechnet.

Der Mieter hat dem Vermieter die Anzahl der angefallenen Überstunden monatlich oder bei kürzerer Mietdauer unverzüglich nach dem Ende der Mietzeit schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der von ihm hinterzogenen Zahlung zu leisten, wenn er schuldhaft keine oder falsche Angaben über die Anzahl der angefallenen Überstunden macht.

6.4 Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u. Ä. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.

6.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Vermieter gesondert berechnet und ist daher vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlen.

6.6 Ist der Mieter mit der Zahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abholen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen. Der Mieter gestattet dem Vermieter bereits heute den Zutritt zum Mietgegenstand zum Zwecke der Abholung. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Vermieter durch die Abholung des Mietgegenstands weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstands bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht.

 

7.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sowie Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen seine Auftraggeber

7.1 Der Mieter kann gegen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-) Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.

7.2 Der Mieter tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe des jeweils offenen Mietzinses des Mietgegenstands an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

 

8.0 Stillliegeklausel

8.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit.

8.2 Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

8.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den auf der Vorderseite dieses Mietvertrags vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietgegenstands (vgl. Ziff. 6.1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

8.4 Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.

 

9.0 Unterhaltspflicht des Mieters

9.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a.den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b.den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen und

c.dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn auszuführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

10.0 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstands

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2 Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; die Ziff. 6.6 letzter Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.

10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; die Ziff. 9.1 lit. b. und lit. c. dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.

10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen.

 

11.0 Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in der Ziff. 9.1 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen des Mietgegenstands ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne der Ziff. 10.4 dieser Mietbedingungen nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

12.0 Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand einräumen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, Rechte aus diesem Mietvertrag abzutreten.

12.2 Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. Ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.

12.3 Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstands gegen Diebstahl zu treffen.

12.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuziehen.

12.5 Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.

 

13.0 Haftungsbeschränkung des Vermieters

Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter ausschließlich

a.für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

b.für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen,

c.für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie

d.in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

 

14.0 Kündigung

14.1 a.Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b.Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.

c.Mietverträge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.

 

14.2 Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

a. der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug ist,

b. dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,

c. Mieterwechsel zu Protest gehen oder Mieterschecks nicht eingelöst werden,

d. der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt,

e. der Mieter gegen die Bestimmungen der Ziff. 9.1 dieser Mietbedingungen oder der Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Mietbedingungen verstößt oder

f. der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand überlässt.

14.3 Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen der Ziff. 6.6 dieser Mietbedingungen sowie der Ziff. 10.0 und 11.0 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung.

 

15.0 Verlust des Mietgegenstands

Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach der Ziff. 10.3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstands schuldhaft unmöglich ist.

 

16.0 Maschinenbruchversicherung´

16.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 95) zu versichern.

16.2 Eine Maschinenbruchversicherung gemäß der Ziff. 16.1 dieser Mietbedingungen kann beim Vermieter mit einem Selbstbehalt von 2.750,00 € pro Schadensfall abgeschlossen werden. Näheres zum Inhalt sowie den durch eine solche Maschinenbruchversicherung versicherten Gefahren kann einem beim Vermieter erhältlichen Merkblatt entnommen werden. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietgegenstands entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfasst.

16.3 In den vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung abgedeckten Schadensfällen hat der Mieter einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) von 2.750,00 € pro Schadensfall zu tragen.

17.0 Sonstige Bestimmungen

17.1 Nebenabreden zu diesem Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

17.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).

17.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, von der aus der Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1.    Geltungsbereich, Form

1.1    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: Käufer). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2    Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3    Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.6    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.    Vertragsschluss

2.1    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3    Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3.    Lieferfrist und Lieferverzug

3.1    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen ab Vertragsschluss.

3.2    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.3    Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.4    Die Rechte des Käufers gem. der Ziff. 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4.    Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1    Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.3    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.    Preise und Zahlungsbedingungen

5.1    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2    Beim Versendungskauf (Ziff. 4.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von … EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

5.3    Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.4    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.5    Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5.6    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (im Folgenden: gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

6.3    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4    Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in der Ziff. 6.2 dieser AVB genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. der Ziff. 6.3 dieser AVB geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7.    Gebrauchte Ware betreffende Mängelansprüche des Käufers

7.1    Beim Verkauf von gebrauchter Ware ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Dies gilt nicht bei grobem Verschulden bzw. Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Ziff. 7.1 Satz 1 dieser AVB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel der gebrauchten Ware arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gebrauchten Ware übernommen haben.

7.2    Die Ziff. 7.1 dieser AVB gilt auch für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln der gebrauchten Ware. 

8.    Neue Ware betreffende Mängelansprüche des Käufers

8.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) neuer Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der neuen Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

8.2    Grundlage unserer Mängelhaftung für neue Ware ist vor allem die über die Beschaffenheit der neuen Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der neuen Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

8.3    Soweit die Beschaffenheit der neuen Ware nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

8.4    Die neue Ware betreffenden Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.5    Ist die gelieferte neue Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien neuen Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.6    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis der neuen Ware bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7    Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete neue Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte neue Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften neuen Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

8.8    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel der neuen Ware vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

8.9    In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel der neuen Ware selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8.10    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag über die neue Ware zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel der neuen Ware besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.11    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln neuer Ware nur nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.    Sonstige Haftung
9.1    Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2    Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3    Die sich aus der Ziff. 9.2 dieser AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10.    Verjährung

10.1    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von neuer Ware ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2    Handelt es sich bei der neuen Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine neue Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

10.3    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der neuen Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. der Ziff. 9.2 Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.0    Softwarenutzung

11.1    Soweit wir mit der Ware Software ausliefern, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Software im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Eine Nutzung der Software außerhalb der dafür bestimmten Ware und/oder über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ist untersagt. Ziff. 11.1 Satz 1 und Satz 2 dieser AVB gelten entsprechend für etwaige von uns dem Käufer mit der Software überlassene (Software-) Dokumentationen.

11.2    Alle Rechte an der von uns mit der Ware ausgelieferten Software bleiben bei uns bzw. bei unserem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Ziff. 11.2 Satz 1 und Satz 2 dieser AVB gelten entsprechend für etwaige von uns dem Käufer mit der Software überlassene (Software-) Dokumentationen.

12.0    Mietkauf

12.1    Mietet der Käufer bzw. Kunde eine Ware mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des Mietgegenstands am Ende der Mietzeit unter Anrechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat er ab dessen Übernahme den uns durch Untergang, Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstands entstehenden Schaden auch ohne Verschulden zu ersetzen. Uns aus dem Untergang, Abhandenkommen oder der Beschädigung des Mietgegenstands erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte treten wir schon heute an den Käufer ab. Im Falle des Untergangs, Abhandenkommens oder einer Beschädigung des Mietgegenstands im Umfang von mindestens 50% seines Zeitwerts ist der Käufer zur fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags berechtigt.

12.2    Wir werden dem Käufer den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Dagegen hat der Käufer den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten hat er zu tragen.

12.3    Im Übrigen finden auf einen Mietkaufvertrag sämtliche Bestimmungen dieser AVB entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die unsere Sachmangel- und sonstige Haftung betreffenden Regelungen dieser AVB.

13.    Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
13.1    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13.2    Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in …. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist.

Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.3    Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser AVB verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

 

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen 

1.0    Allgemeines

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: ARB) gelten ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Gegenüber solchen Auftraggebern gelten diese ARB ausnahmslos für alle Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werklohnarbeiten der Firma Gerd Rath (im Folgenden: Auftragnehmer) an Gegenständen aller Art und deren Zubehör, insbesondere an Baumaschinen und Baugeräten - einschließlich aller deren Teile - (im Folgenden: Werklohnarbeiten) sowie allen Angeboten und Vertragsabschlüssen des Auftragsnehmers über solche Werklohnarbeiten. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

1.2    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und die ARB ausschließlich diese ARB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen ARB fehlen.

1.3    Mit dem Auftrag zur Ausführung von Werklohnarbeiten gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

2.0    Kostenangaben, Kostenvoranschlag und Kündigung des Auftraggebers

2.1    Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Preis der von ihm beauftragten Werklohnarbeiten angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.

    Können die Werklohnarbeiten zum angegebenen Preis nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die vom Auftragnehmer angegebenen Kosten um 20% überschritten werden.

2.2    Stellt sich bei der Ausführung der Werklohnarbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Werklohnarbeit die vom Auftragnehmer angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu unterrichten, dessen Einverständnis als erteilt gilt, wenn er einer Erweiterung der Werklohnarbeiten nicht unverzüglich widerspricht.

2.3    Wird vor der Ausführung der Werklohnarbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er vom Auftragnehmer schriftlich abgegeben und von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

2.4    Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den Gewinn zu bezahlen.

3.0    Fälligkeit und Zahlung der Vergütung des Auftragnehmers sowie Zurückbehaltung und Aufrechnung

3.1    Mit der Beendigung oder Abnahme der beauftragten Werklohnarbeiten, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist die gesamte Vergütung des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. Diese Vergütung ist vom Auftraggeber sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen.

3.2    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.3    Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

3.4    Gegen die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag über die Werklohnarbeiten beruht.

4.0    Mitwirkung des Auftraggebers bei Werklohnarbeiten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers

4.1    Der Auftraggeber hat dem die Werklohnarbeiten ausführenden Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

4.2    Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Werklohnarbeiten obliegt dem Auftraggeber.

4.3    Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Werklohnarbeiten zu sorgen.

4.4    Der Leiter der Werklohnarbeiten ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das die Werklohnarbeiten ausführende Personal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

5.0    Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers bei Werklohnarbeiten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers

5.1    Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

5.2    Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Werklohnarbeiten vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5.3    Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Werklohnarbeiten die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Strom, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

5.4    Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des die Werklohnarbeiten ausführenden Personals des Auftragnehmers und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.5    Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

5.6    Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Personals des Auftragnehmers unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Werklohnarbeiten begonnen werden kann. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.

5.7    Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

    Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

6.0    Frist für die Ausführung der Werklohnarbeiten

6.1    Die Angaben des Auftragnehmers über Ausführungsfristen von Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

6.2    In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, Einwirkung höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ausführungsfristen für Reparatur- und sonstige Werklohnarbeiten angemessen.

6.3    Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% der (Netto-) Vergütung des Auftragnehmers. Alle weiteren Entschädigungsansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs des Auftragnehmers sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.0    Abnahme der Werklohnarbeiten, Übernahme durch den Auftraggeber

7.1    Die Fertigstellung einer Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt auch als Benachrichtigung über die Fertigstellung der beauftragten Werklohnarbeiten. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand binnen 2 Wochen nach seiner Kenntnis von der Fertigstellung der beauftragten Werklohnarbeiten abzunehmen.

7.2    Ist die Reparatur- oder sonstige Werklohnarbeit nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, gilt der Auftragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.

7.3    Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann ihm der Auftragnehmer Lagerkosten berechnen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auch auf Kosten des Auftraggebers an einem dritten Ort lagern.

8.0    Gefahrentragung und Transport bei Ausführung der Werklohnarbeiten in der Werkstatt des Auftragnehmers

8.1    Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der beauftragten Werklohnarbeiten in Kenntnis gesetzt worden, geht die Gefahr auf ihn über.

8.2    Der Hin- und Rücktransport des Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Er trägt auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes während des Hin- und Rücktransports.

8.3    Wird der Transport des Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstandes vereinbarungsgemäß vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

8.4    Die vom Auftraggeber zur Reparatur oder der Ausführung sonstiger Werklohnarbeiten übergebenen Gegenstände sind nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu versichern bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versichert.

9.0    Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm in den Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner aus dem Werkvertrag resultierenden Forderungen vor.

9.2    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Werklohnarbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.0    Altteile

    Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

11.0    Haftung für Sachmängel

11.1    Die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Bauwerk oder um ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. 

11.2    Falls der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten übernommen hat, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln zu.

Ansonsten gilt hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers für Sachmängel seiner Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten Folgendes:

11.2.1    Weisen die Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten des Auftragnehmers im Zeitpunkt ihrer Abnahme einen Sachmangel auf, hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder in Form der nochmaligen (Neu-) Ausführung der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten zu leisten. 

11.2.2    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkostenkosten trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Anderenfalls kann der Auftragnehmer die ihm durch das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar. 

11.2.3    Bei Fehlschlagen der vom Auftragnehmer gewählten Form der Nacherfüllung oder fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung des Auftragnehmers für die Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.

11.2.4    Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen eines Sachmangels der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten nur nach Maßgabe der Ziff. 12 dieser ARB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11.3    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Mangel der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten unverzüglich nach dessen Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber diese schriftliche Anzeige, so gilt die Reparatur- oder sonstige Werklohnarbeit als genehmigt.

11.4    Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

12.0    Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1    Soweit sich aus diesen ARB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2    Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bzw. ausschließlich

bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, hinsichtlich dem bzw. begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie

bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Reparatur- oder sonstige Werklohnarbeit.

12.3    Die Haftung des Auftragnehmers für durch Verzug des Auftragnehmers verursachte Schäden Auftraggebers ist in Ziff. 6.3 dieser ARB abschließend geregelt.

12.4    Die sich aus dieser Ziff. 12 dieser ARB ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers gegen die gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 

13.0    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

13.1    Erfüllungsort für die Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten ist der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers in 72285 Pfalzgrafenweiler (im Folgenden: Sitz).

13.2    Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist bei Klagen mit Streitwerten bis einschließlich 5.000,00 € das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Amtsgericht und bei Klagen mit höheren Streitwerten das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Landgericht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts.

13.4    Sollte eine Bestimmung dieser ARB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser ARB verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.